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Steuerrecht
Das neue Schenkungsmeldegesetz 2008.
Im Jahr 2007 hat der Verfassungsgerichtshof die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Seit 1.8.2008 ist sie nicht mehr zu entrichten. Künftig müssen aber Vermögenübertragungen durch Schenkungen der Finanzverwaltung angezeigt werden. Grundvermögen ist davon ausgenommen. Es unterliegt nun der Grunderwerbssteuer.
Grundsätzlich sind Schenkungen, die in fünf Jahren den Wert von € 15.000,- übersteigen, zu melden. Schenkungen zwischen Angehörigen sind zu melden, wenn sie den Betrag von € 50.000,- in einem Jahr übersteigen. Übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert € 1.000,- nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sind von der Anzeigepflicht befreit.
Die Unterlassung der Meldung wird nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet. Bei der Vortäuschung von Schenkungen zur Umgehenung von anderen Steuern droht als Strafe das 3-fache des verkürzten Betrages und eine Haftstrafe bis zu drei Jahren, bei Verkürzungen um mehr als € 500.000,- oder € 3 Mio sogar eine Haftstrafe bis zu 5 oder 7 Jahren.

