Hauska & Matzunski Rechtsanwälte

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Zivilrecht

Haftung der Bank für Diebstahl in ihren Geschäftsräumlichkeiten.

Ein 82-jähriger hatte im Jahr 2002 in einer Filiale der beklagten Bank ein Sparbuch aufgelöst und sich das Guthaben von rund € 15.000,00 am Kassenschalter auszahlen lassen. Beim Wegtreten aus der Schlange wurde ihm das Geldkuvert, welches er provisorisch in die linke Rockaußentasche gesteckt hatte, gestohlen. Der OGH (3 Ob 252/07s) sah neben einem Mitverschulden des Kunden die vorvertraglichen Schutzpflichten der Bank verletzt, da diese einen Bankkunden, der am Kassenschalter die Auszahlung eines hohen Geldbetrags verlangt, Aufklärung und das Anbot von weniger risikoträchtigen Auszahlungsmöglichkeiten wie etwa eine Überweisung des Geldbetrags oder die Barauszahlung in einem uneinsehbaren Geschäftsraum schulde. Die Nachlässigkeit des Kunden sein nicht so gravierend, um von einem mehr als 50%igen Mitverschulden auszugehen.

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